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Statuten |
An der Generalversammlung vom 1. Dezember 2006 wurden neue Statuten genehmigt, welche diejenigen vom 8. März 1941 ablösen. Die neuen Statuten sind nachstehend im Detail aufgeführt. Sie können auch als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Statuten des Männerchor Maisprach
genehmigt an der Generalversammlung vom 1. Dezember 2006
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Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Männerchor Maisprach“, gegründet 1846, besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Maisprach.
Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Gesanges, im Besonderen:
Art. 3 Mitglieder Der Verein besteht aus:
Art. 4 Aktivmitglieder 4.1 Eintritt Aktivmitglied kann jeder Mann ab dem 16. Altersjahr werden, der sich als aktiver Sänger zur Verfügung stellt. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes anlässlich der ordentlichen Generalversammlung. Als Datum der Aufnahme in den Verein gilt das Datum der Generalversammlung, an welcher seine Aufnahme bestätigt wird.
4.2 Pflichten Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an der Vereinstätigkeit zu beteiligen:
4.3 Rechte
4.4 Gesangsproben + Anlässe Über den Probenbesuch wird Kontrolle geführt. Die Teilnahme an offiziellen Anlässen ist präsenzpflichtig und zählt für die Probenstatistik. Die präsenzpflichtigen Anlässe entsprechen dem jeweiligen Jahresprogramm.
4.5 Auszeichnungen Die 6 erstklassierten Aktivmitglieder, gemäss Gesangsprobenstatistik, erhalten an der Generalversammlung eine kleine Auszeichnung.
4.6 Übertritt Aktivmitglieder, die nicht mehr aktiv beim Verein mitsingen möchten, können auf deren Wunsch, oder auf Antrag des Vorstandes zu den Passivmitgliedern übertreten. Über den Übertritt entscheidet die Generalversammlung.
Art. 5 Passivmitglieder Passivmitglied kann jede Person werden. Die Passivmitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins durch Entrichtung des Jahresbeitrages. Das Passivmitglied besitzt volles Stimm- und Mitspracherecht in allen Vereinsangelegenheiten. Die Aufnahme erfolgt anlässlich der ordentlichen Generalversammlung. Passivmitglieder können nicht in Vereinschargen gewählt werden.
Art. 6 Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden
Die
Ernennung kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung erfolgen. Sie
erhalten bei der Ernennung ein kleines Präsent. Ehrenmitglieder, welche
weiterhin aktiv beim Verein mitsingen, geniessen dieselben Rechte und
Pflichten wie Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder, welche nicht mehr aktiv beim
Verein mitsingen möchten, bleiben Ehrenmitglieder und besitzen weiterhin
volles Stimm- und Mitspracherecht, können aber nicht mehr in Vereinschargen
gewählt werden. Art. 7 Organisation Die Organe des Vereins sind:
Art. 8 Ordentliche Generalversammlung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Diese findet einmal im Jahr, in
der Regel jeweils im Dezember statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung in den
wichtigen Vereinsangelegenheiten. Zur Generalversammlung wird mindestens 14
Tage im Voraus schriftlich eingeladen, und es werden namentlich folgende
Traktanden erledigt: 1. Begrüssung + Appell 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung der Traktandenliste 4. Protokoll der letzten GV 5. Jahresbericht des Präsidenten 6. Jahresrechnung / Revisorenbericht 7. Budget für das folgende Vereinsjahr 8. Festsetzung des Mitgliederbeitrages + Dirigentenbesoldung 9. Mutationen (Austritte / Eintritte / Todesfälle) 10. Wahlen (Vorstand / Präsident / Revisoren / Fähnrich / Dirigent) 11. Auszeichnungen / Ehrungen 12. Jahresprogramm 13. Verschiedenes
Art. 9 Ausserordentliche Vereinsversammlung Eine
ausserordentliche Vereinsversammlung wird nach Bedürfnis vom Vorstand
einberufen oder wenn mindestens 1/3 der Aktivmitglieder dies verlangen. Dringende Angelegenheiten können mit gültiger Beschlussfassung auch an den präsenzpflichtigen Proben behandelt werden.
Art. 10 Beschlussfähigkeit Der Verein ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktiv- und Ehrenmitglieder anwesend sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die
Abstimmungen finden in der Regel, ohne anders lautenden Antrag, offen statt. Art. 11 Vorstand Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen:
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten vor Ende des Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen. Die Ersatzwahl erfolgt an der nächsten Generalversammlung. Die Wahl des Präsidenten erfolgt in einem besonderen Wahlgang.
11.1 Aufgaben Dem
Vorstand ist die Leitung des Vereins übertragen. Er erledigt alle
Vereinsgeschäfte, soweit deren Erledigung nicht anderen Organen übertragen
ist. Er wahrt die Interessen des Vereins und vollzieht die
Vereinsbeschlüsse. Der Präsident beruft den Vorstand ein. Er ist
beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Die
rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident bzw. Vizepräsident,
zusammen mit dem Aktuar, in finanziellen Angelegenzeiten zusammen mit dem
Kassier. Der Vorstand orientiert die Aktivmitglieder anlässlich einer Gesangsprobe über seine Beschlüsse.
11.2 Ausgabenkompetenz Der Vorstand hat eine Ausgabenkompetenz pro Vereinsjahr, ausserhalb des genehmigten Budgets, von insgesamt 50% der im Vereinsjahr zu erwartenden Mitgliederbeträge gemäss der Mitgliederstatistik. Angelegenheiten, welche die Ausgabenkompetenz überschreiten, hat der Vorstand dem Verein als Antrag zu unterbreiten.
11.3 Funktionentrennung Die
Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten dürfen nicht in Personalunion
mit dem Amt des Kassiers ausgeübt werden. Der Dirigent darf nicht Präsident,
Vizepräsident oder Kassier sein. Art. 12 Präsident Der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Vereins, der Generalversammlung und des Vorstandes. Er ordnet die Einberufung zu Sitzungen und Versammlungen an, vertritt den Verein, wacht mit dem Vorstand über die Einhaltung der Statuten und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.
Art. 13 Der Vizepräsident Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn in seinen Funktionen. Der Präsident kann ihm bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Art. 14 Aktuar Der Aktuar führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen. Er besorgt sämtliche Korrespondenzen und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er ist für die sorgfältige Aufbewahrung der Vereinsakten verantwortlich.
Art. 15 Kassier Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich anlässlich der ordentlichen Generalversammlung Buchhaltung mit Bilanz und Budget des kommenden Vereinsjahres ab. Die Buchhaltung wird jeweils per 31. Oktober abgeschlossen und mit den Belegen rechtzeitig, d.h. mind. 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung, der Rechnungsprüfung vorgelegt.
Art. 16 Beisitzer (Materialverwalter) Der Beisitzer hat den Verhandlungen des Vorstandes beizuwohnen und die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. Er ist zugleich für die Materialverwaltung verantwortlich, wie Notenblätter, Singbüchlein, Notenarchiv, Fahnenkasten, Inventar (z.B. Hemden, Krawatten, CDs).
Art. 17 Dirigent Der
Dirigent leitet die Gesangsproben und Konzerte. Der Dirigent hat beratende
Stimme im Vorstand und den Vereinsversammlungen. Er bezieht ein jährliches,
von der Generalversammlung festzusetzendes Honorar. Die Wahl erfolgt auf
Antrag des Vorstandes an der ordentlichen oder einer ausserordentlichen
Vereinsversammlung. 18.1 Mittel Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
18.2 Mitgliederbeiträge Aktiv-, Passiv- und aktive Ehrenmitglieder verpflichten sich zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, welche nicht mehr aktiv mitsingen sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages befreit.
18.3 Rechnungsrevisoren Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung samt Jahresrechnung und Bilanz und erstatten darüber schriftlichen Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission haben jederzeit das Recht, in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Die Generalversammlung wählt die beiden Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von einem Jahr. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
18.4 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
18.5 Geschäftsjahr des Vereins Das
Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. November und endet mit dem 31.
Oktober des Folgejahres. Der Austritt aus dem Verein geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten. Das austretende Mitglied bleibt für das angebrochene Kalenderjahr beitragspflichtig.
Art. 20 Ausschluss Mitglieder, die sich statutenwidrigen Handlungen schuldig machen, Vereinsbeschlüsse nicht respektieren, sowie Beiträge nicht bezahlen und andere, dem Verein schadende Handlungen begehen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 21 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von 4/5 der stimmberechtigten Teilnehmer an der ordentlichen Generalversammlung erfolgen. Das Vereinsvermögen darf weder verteilt noch seinem Zweck entfremdet werden. Über seine Verwaltung oder Verwendung entscheidet die Generalversammlung.
Art. 22 Statutenänderung Die Statuten können von der Generalversammlung geändert werden, sofern eine solche Änderung traktandiert wurde und 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Art. 23 Genehmigung Diese
Statuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 1. Dezember
2006 definitiv genehmigt worden. Sie treten mit ihrer Annahme sofort in
Kraft und ersetzen diejenigen vom 8. März 1941.
Maisprach, 1. Dezember 2006
MÄNNERCHOR MAISPRACH Jean-Pierre Wolf, Präsident Harald Rupf, Aktuar
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