Unsere Statuten

Unsere aktuellen Statuten sind nachfolgend im Detail aufgezeigt. Sie können auch als PDF Datei heruntergeladen werden.

Statuten 2014 Männerchor Maisprach.pdf
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Statuten des Männerchor Maisprach (ab 1.1.2014)

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Männerchor Maisprach“, gegründet 1846, besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Maisprach.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Gesanges, im Besonderen:

  • Die Pflege des Chorgesanges in allen seinen Bereichen mit regelmässigen Proben.

  • Die Pflege des Ansehens des Männerchor Maisprach in der Öffentlichkeit durch aktive Mitgestaltung des kulturellen Lebens in Maisprach mit Veranstaltungen von Konzerten, Beteiligung an Dorfanlässen, Mitwirkung an Gesangsfesten, Durchführung von Sängerreisen, etc.

  • Die Pflege von Geselligkeit und freundschaftlichen Beziehungen unter den Chor-mitgliedern und mit anderen Vereinen.

Art. 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern

  • Passivmitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

Art. 4 Aktivmitglieder

4.1 Eintritt

Aktivmitglied kann jeder Mann ab dem 16. Altersjahr werden, der sich als aktiver Sänger zur Verfügung stellt. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes anlässlich der ordentlichen Generalversammlung. Als Datum der Aufnahme in den Verein gilt das Datum der Generalversammlung, an welcher seine Aufnahme bestätigt wird.

 

4.2 Pflichten

Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an der Vereinstätigkeit zu beteiligen:

  • Teilnahme an den Gesangsproben und an der Generalversammlung.

  • Teilnahme an weiteren obligatorischen Anlässen, namentlich Auftritten, Sängerfesten und Anlässe, welche vom Verein organisiert werden.

  • Entschuldigung bei Verhinderung der Teilnahme an den Gesangsproben, der Generalversammlung und anderen obligatorischen Anlässen beim Dirigenten oder einem Mitglied des Vorstandes.

  • Entrichtung des Mitglieder-Jahresbeitrages.

  • Positive Einstellung zur Förderung der Sängerkameradschaft.

  • Es ist Ehrenpflicht, einem verstorbenen Aktiv- oder Ehrenmitglied die letzte Ehre durch Teilnahme am Grabgang zu erweisen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände, diese Ehrung ausnahmsweise auch bei Todesfällen von Passiv-, oder Nicht-Mitgliedern anordnen.

4.3 Rechte

  • Stimm- und Mitspracherecht in allen Vereinsangelegenheiten

  • Wahl in alle Vereinschargen

4.4 Gesangsproben + Anlässe

Über den Probenbesuch wird Kontrolle geführt. Die Teilnahme an offiziellen Anlässen ist präsenzpflichtig und zählt für die Probenstatistik. Die präsenzpflichtigen Anlässe entsprechen dem jeweiligen Jahresprogramm.

 

4.5 Auszeichnungen

Die 6 erstklassierten Aktivmitglieder, gemäss Gesangsprobenstatistik, erhalten an der Generalversammlung eine kleine Auszeichnung.

 

4.6 Übertritt

Aktivmitglieder, die nicht mehr aktiv beim Verein mitsingen möchten, können auf deren Wunsch, oder auf Antrag des Vorstandes zu den Passivmitgliedern übertreten. Über den Übertritt entscheidet die Generalversammlung.

 

Art. 5 Passivmitglieder

Passivmitglied kann jede Person werden. Die Passivmitglieder unterstützen die Bestrebungen des Vereins durch Entrichtung des Jahresbeitrages. Das Passivmitglied besitzt volles Stimm- und Mitspracherecht in allen Vereinsangelegenheiten. Die Aufnahme erfolgt anlässlich der ordentlichen Generalversammlung. Passivmitglieder können nicht in Vereinschargen gewählt werden.

 

Art. 6 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied können auf Antrag des Vorstandes ernannt werden

  • Aktivmitglieder, die während 25 Jahren aktiv im Verein mitgewirkt haben.

  • Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Gesangswesen besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung erfolgen. Sie erhalten bei der Ernennung ein kleines Präsent. Ehrenmitglieder, welche weiterhin aktiv beim Verein mitsingen, geniessen dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder, welche nicht mehr aktiv beim Verein mitsingen möchten, bleiben Ehrenmitglieder und besitzen weiterhin volles Stimm- und Mitspracherecht, können aber nicht mehr in Vereinschargen gewählt werden.
 

Art. 7 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • Die ordentliche Generalversammlung

  • Ausserordentliche Vereinsversammlung

  • Der Vorstand (5 Mitglieder)

  • Die Rechnungsrevisoren (2 Mitglieder)

Art. 8 Ordentliche Generalversammlung

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Diese findet einmal im Jahr, in der Regel jeweils im Dezember statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung in den wichtigen Vereinsangelegenheiten. Zur Generalversammlung wird mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich eingeladen, und es werden namentlich folgende Traktanden erledigt:
 

1. Begrüssung + Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Genehmigung der Traktandenliste

4. Protokoll der letzten GV

5. Jahresbericht des Präsidenten

6. Jahresrechnung / Revisorenbericht

7. Budget für das folgende Vereinsjahr

8. Festsetzung des Mitgliederbeitrages + Dirigentenbesoldung

9. Mutationen (Austritte / Eintritte / Todesfälle)

10. Wahlen (Vorstand / Präsident / Revisoren / Fähnrich / Dirigent)

11. Auszeichnungen / Ehrungen

12. Jahresprogramm

13. Verschiedenes

 

Art. 9 Ausserordentliche Vereinsversammlung

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen oder wenn mindestens 1/3 der Aktivmitglieder dies verlangen.

Dringende Angelegenheiten können mit gültiger Beschlussfassung auch an den präsenzpflichtigen Proben behandelt werden.

 

Art. 10 Beschlussfähigkeit

Der Verein ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktiv- und Ehrenmitglieder anwesend sind. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Die Abstimmungen finden in der Regel, ohne anders lautenden Antrag, offen statt.
 

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen:

  • Präsident

  • Vizepräsident

  • Aktuar

  • Kassier

  • 1 Beisitzer (Materialverwalter)

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Rücktritte aus dem Vorstand sind dem Präsidenten vor Ende des Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen. Die Ersatzwahl erfolgt an der nächsten Generalversammlung. Die Wahl des Präsidenten erfolgt in einem besonderen Wahlgang.

 

11.1 Aufgaben

Dem Vorstand ist die Leitung des Vereins übertragen. Er erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Erledigung nicht anderen Organen übertragen ist. Er wahrt die Interessen des Vereins und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Der Präsident beruft den Vorstand ein. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
 

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident bzw. Vizepräsident, zusammen mit dem Aktuar, in finanziellen Angelegenzeiten zusammen mit dem Kassier.
 

Der Vorstand orientiert die Aktivmitglieder anlässlich einer Gesangsprobe über seine Beschlüsse.

 

11.2 Ausgabenkompetenz

Der Vorstand hat eine Ausgabenkompetenz pro Vereinsjahr, ausserhalb des genehmigten Budgets, von insgesamt 50% der im Vereinsjahr zu erwartenden Mitgliederbeträge gemäss der Mitgliederstatistik. Angelegenheiten, welche die Ausgabenkompetenz überschreiten, hat der Vorstand dem Verein als Antrag zu unterbreiten.

 

11.3 Funktionentrennung

Die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten dürfen nicht in Personalunion mit dem Amt des Kassiers ausgeübt werden. Der Dirigent darf nicht Präsident, Vizepräsident oder Kassier sein.
 

Art. 12 Präsident

Der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Vereins, der Generalversammlung und des Vorstandes. Er ordnet die Einberufung zu Sitzungen und Versammlungen an, vertritt den Verein, wacht mit dem Vorstand über die Einhaltung der Statuten und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.

 

Art. 13 Der Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn in seinen Funktionen. Der Präsident kann ihm bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen.

 

Art. 14 Aktuar

Der Aktuar führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen. Er besorgt sämtliche Korrespondenzen und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er ist für die sorgfältige Aufbewahrung der Vereinsakten verantwortlich.

 

Art. 15 Kassier

Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich anlässlich der ordentlichen Generalversammlung Buchhaltung mit Bilanz und Budget des kommenden Vereinsjahres ab. Die Buchhaltung wird jeweils per 31. Dezember abgeschlossen und mit den Belegen rechtzeitig, d.h. mind. 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung, der Rechnungsprüfung vorgelegt.

 

Art. 16 Beisitzer (Materialverwalter)

Der Beisitzer hat den Verhandlungen des Vorstandes beizuwohnen und die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. Er ist zugleich für die Materialverwaltung verantwortlich, wie Notenblätter, Singbüchlein, Notenarchiv, Fahnenkasten, Inventar (z.B. Hemden, Krawatten, CDs).

 

Art. 17 Dirigent

Der Dirigent leitet die Gesangsproben und Konzerte. Der Dirigent hat beratende Stimme im Vorstand und den Vereinsversammlungen. Er bezieht ein jährliches, von der Generalversammlung festzusetzendes Honorar. Die Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Vereinsversammlung.

Art. 18 Finanzen

18.1 Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen

  • Einnahmen aus Vereinsanlässen

  • Freiwillige Zuwendungen / Gönnerbeiträge / Vermächtnisse

  • Ertrag des Vereinsvermögens (Zinsen, etc.)

18.2 Mitgliederbeiträge

Aktiv-, Passiv- und aktive Ehrenmitglieder verpflichten sich zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, welche nicht mehr aktiv mitsingen sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages befreit.

 

18.3 Rechnungsrevisoren

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Buchführung samt Jahresrechnung und Bilanz und erstatten darüber schriftlichen Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission haben jederzeit das Recht, in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Die Generalversammlung wählt die beiden Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von einem Jahr. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

 

18.4 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet lediglich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

18.5 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.

Art. 19 Austritt

Der Austritt aus dem Verein geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten. Das austretende Mitglied bleibt für das angebrochene Kalenderjahr beitragspflichtig.

 

Art. 20 Ausschluss

Mitglieder, die sich statutenwidrigen Handlungen schuldig machen, Vereinsbeschlüsse nicht respektieren, sowie Beiträge nicht bezahlen und andere, dem Verein schadende Handlungen begehen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

Art. 21 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von 4/5 der stimmberechtigten Teilnehmer an der ordentlichen Generalversammlung erfolgen. Das Vereinsvermögen darf weder verteilt noch seinem Zweck entfremdet werden. Über seine Verwaltung oder Verwendung entscheidet die Generalversammlung.

 

Art. 22 Statutenänderung

Die Statuten können von der Generalversammlung geändert werden, sofern eine solche Änderung traktandiert wurde und 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

 

Art. 23 Genehmigung

Diese Statuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 1. Dezember 2006 definitiv genehmigt worden. An der Generalversammlung vom 22. November wurde durch Abstimmung beschlossen, dass das Geschäftsjahr des Vereins (Art. 18.5 dieser Statuten) neu am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8. März 1941.
 

Maisprach, 7. Januar 2014
 

MÄNNERCHOR MAISPRACH
 

Jean-Pierre Wolf, Präsident

Beat Imhof, Aktuar